Basisrente: Höherer Steuerabzug

Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2020 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente voraussichtlich auf 25.046 Euro. Zudem erkennt das Finanzamt nun 90 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an (2019: 88 Prozent). Somit sind 2020 maximal 22.541 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten/Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge.

Gut zu wissen: Die geleisteten Zahlungen in die Basisrente können Versicherte in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Einzahlungen in die Basisrente können dort unter Zeile 8 („Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”) vermerkt werden.

Höhere Bußgelder für Autofahrer

Fahrradfahrer gefährdet oder Rettungsgasse blockiert: Bei mehreren Vergehen werden Autofahrer ab dem neuen Jahr stärker zur Kasse gebeten. Wer zum Beispiel unzulässig in zweiter Reihe hält und einen Radfahrer gefährdet, zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg (zuvor: 20 Euro). Wird ein Radfahrer durch ein geparktes Auto auf dem Radweg behindert, kostet das Bußgeld jetzt 70 Euro und einen Punkt (zuvor: 30 Euro).

Die Missachtung von Rettungsgassen wird ab dem neuen Jahr ebenfalls stärker bestraft. Wer unerlaubt eine Rettungsgasse mit seinem Auto nutzt, muss mit Bußgeldern zwischen 200 und 320 Euro rechnen sowie einem Monat Fahrverbot. Auch das Nichtbilden einer Rettungsgasse kann nun mit einem Fahrverbot geahndet werden.

Entlastung für Betriebsrentner: Weniger Krankenkassenbeiträge


Ab 2020 müssen Betriebsrentner weniger Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Erst ab einer Rentenhöhe von 159,25 Euro im Monat werden Krankenkassen-Beiträge fällig. Wer weniger Betriebsrente erhält, muss keine Beiträge zahlen.

Entscheidende Neuerung: Aus der bisherigen Freigrenze wird ein Freibetrag. Wer über dem Freibetrag von 159 Euro liegt, muss nun nicht mehr auf die gesamte Rente Krankenkassen-Beiträge bezahlen, sondern nur noch auf den Differenzbetrag. Ein Beispiel: Wer etwa eine Betriebsrente von 169 Euro bezieht, muss lediglich auf die 10 Euro über dem Freibetrag Beiträge entrichten. Bislang lag die Freigrenze bei 155 Euro. Wer mehr Betriebsrente bezog, musste den vollen Beitragssatz in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen.

Wichtig zu wissen: Der neue Freibetrag gilt bereits ab Januar 2020. Die technische Umsetzung wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Abläufe bei den Krankenkassen und auch den Versicherern müssen erst noch umgestellt werden. Betriebsrentner sollten sich also darauf einstellen, dass die Entlastung erst mit Verzögerung greift, dann aber natürlich auch rückwirkend.