
Die teure Vase des Kunden umgestoßen, beim Einbau das Waschbecken beschädigt oder eine Maschine „kaputtrepariert“: Wer mit und an fremdem Eigentum arbeitet, ist für solche Schäden doch beruflich haftpflichtversichert. Oder?
Jein. Die Betriebshaftpflicht schützt Unternehmen, wenn durch ihre betriebliche Tätigkeit andere Personen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Sie prüft, ob Schadenersatzansprüche berechtigt sind, und übernimmt versicherte Schäden. Warum also Jein? Weil fremdes Eigentum nicht gleich fremdes Eigentum ist.
Stößt ein Handwerker beim Kunden versehentlich eine teure Vase um, handelt es sich um einen klassischen Sachschaden. Anders sieht es aus, wenn genau die Sache beschädigt wird, an der gearbeitet wird: Zerkratzt eine Installateurin beispielsweise beim Einbau einer Armatur das Waschbecken, handelt es sich um einen Tätigkeitsschaden.
Wieder anders sieht es im dritten Beispiel aus, der Sache, die der Kunde dem Unternehmen zur Reparatur oder Bearbeitung überlassen hat. Wird etwa eine Kundenmaschine bei der Reparatur zusätzlich beschädigt, entsteht ein Obhutsschaden.
Unternehmen kann diese Unterscheidung bares Geld sparen: Denn während klassische Sachschäden zum Kern einer Betriebshaftpflicht gehören, kommt es bei Tätigkeits- und Obhutsschäden auf den vereinbarten Versicherungsschutz an. Und weil nicht jede Schadensart für jede Branche überhaupt relevant ist, sollte die Betriebshaftpflicht-Versicherung regelmäßig auf die tatsächlichen Tätigkeiten und Risiken hin geprüft werden.
Gerne prüfe ich, wie Schäden in Ihrer Betriebshaftpflicht abgesichert sind.